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Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen ausdrücklich
widersprechen. Sie gelten auch dann, wenn sie nicht nochmals bestätigt werden
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§1.2
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Unsere Angebote sind freibleibend. Fernmündliche Auskünfte sind unverbindlich und werden erst mit schriftlicher Bestätigung
von uns wirksam. Lieferungsmöglichkeiten und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
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§1.3
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Alle Leistungs- und Lieferungsumfänge, sowie alle Leistungsangaben in Katalogen, Prospekten oder Info´s werden erst mit der
Auftragsbestätigung wirksam.
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§1.4
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Beim Verkauf nach Muster haben diese nur als ungefähre, unverbindliche Muster zu gelten, die den durch- schnittlichen Typ der
Ware zeigen sollen.
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§1.5
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Beim Verkauf von Teilen, die extra für den Kunden in Sonderanfertigung hergestellt werden müssen, ist eine Annahmeverweigerung
oder Rücksendung der Ware ausgeschlossen, auch dann, wenn die von uns genannte Lieferfrist überschritten worden ist.
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§1.6
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Nebenabreden und Änderungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam.
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§1.7
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Für alle Geschäfte gelten ausschliesslich die deutschen Gesetze; ausländische Abnehmer erkennen diese ebenfalls als
verbindlich an.
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§2.
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Preise
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§2.1
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Alle Preise gelten ab Coesfeld, ausschliesslich Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht
zurückgenommen.
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§2.2
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Alle Preisangaben in Katalogen, Prospekten, Info´s oder Preislisten werden erst mit der schriftlichen Auftrags- bestätigung
durch uns wirksam.
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§3.
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Mindestauftragswert
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Der Mindestauftragswert beträgt € 50,-.
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§4.
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Versand
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Der Versand der Ware geschieht auf Kosten des Bestellers. Auf Wunsch des Käufers werden Waren mit einem Warenwert über 500,-
Euro gesondert Transportversichert und dem Käufer berechnet.
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§5.
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Lieferzeit
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§5.1
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Die Lieferzeit/Liefertermin ist annähernd, auch bei schriftlicher Bestätigung von uns.
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§5.2
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Wenn genannte Lieferzeiten/Liefertermine nicht eingehalten werden können, so kann der Besteller/Käufer vom Vertrag nur bei
Wertersatz der bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Auftragskosten zurücktreten. Schadenersatzansprüche o.ä. wegen verspäteter Lieferung sind ausgeschlossen.
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§5.3
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Die Lieferzeit beginnt frühestens, wenn alle für die Ausführung erforderlichen Einzelheiten geklärt sind und alle
Voraussetzungen vorliegen, die der Besteller zu erfüllen hat.
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§5.4
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Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt oder anderer unvorhersehbarer Hindernisse, die ausserhalb
unseres Willens liegen, gleichgültig ob sie in unserem Werk oder beim Zulieferer eintreten wie z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe oder
Materialien, Änderungen in der Ausführung auf Anordnung des Bestellers oder einer Behörde. Die bezeichneten Umstände sind auch dann nicht durch uns zu vertreten, wenn sie während eines Verzuges entstehen.
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§6.
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Lieferbedingungen
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§6.1
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Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum, auch wenn
Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in
Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware.
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§6.2
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Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller/Käufer, steht uns Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren z.Zt. der Verarbeitung zu. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache, gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bedingungen.
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§6.3
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Der Besteller/Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäfts- bedingungen und
nur solange er nicht im Verzuge ist, veräussern. Er ist zur Weiterveräusserung der Vorbehaltsware nur mit der Massgabe berechtigt und ermächtigt, dass er die Forderungen aus der Weiter- veräusserung gemäss der
Absätze c) und e) auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
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§6.4
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Die Forderungen des Bestellers/Käufers aus einer Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten
und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach der Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräussert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils
veräusserten Vorbehaltsware.
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§6.5
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Wird die Vorbehaltsware vom Besteller/Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung
veräussert, gilt die Abtretung der Weiterveräusserung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
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§6.6
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Der Besteller/Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen.
Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretung zu verfügen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet die Abtretung an uns seinen Abnehmern bekannt zu geben.
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§6.7
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Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf
Verlangen des Bestellers/Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
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§6.8
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Von einer Prüfung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Besteller/Käufer unverzüglich benachrichtigen.
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§7.
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Zahlungsbedingungen
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§7.1
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Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir gegen Barzahlung, Nachnahme oder Vorkasse.
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§7.2
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Ist ein Zahlungsziel vereinbart, beginnt dieses mit Fertigstellung der Ware. Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht
verpflichtet; Diskontspesen trägt der Käufer. Werden vereinbarte Zahlungen nicht rechtzeitig geleistet (insbesondere bei Scheck- oder Wechselprotest), so werden damit gleichzeitig unsere sämtlichen Forderungen
fällig.
Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles um mehr als 10 Tage, berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Lombardsatz der DBB zzgl. gesetzlicher MwSt. Wir sind berechtigt, bei Erstgeschäften Referenzen oder Vorkasse zu verlangen. Rechnungen über Fahrzeugumbauten oder Instandsetzungen, sind vor Auslieferung, ohne jeglichen Abzug, rein netto fällig. Erfolgt ein Abgleich von Rechnungen durch ungedeckte(n) Scheck(s), wird umgehend Strafanzeige wegen Scheckbetruges erstattet.
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§7.3
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Bei Zahlungsverzug gelten Umsatzvergütungen und sonstige Preisnachlässe rückwirkend als nicht vereinbart.
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§7.4
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Hat die Lieferung vertragsgemäss in mehreren Teillieferungen zu erfolgen, so stellen wir jeweils eine Zwischen- rechnung die
gemäss §6a) – b) zu begleichen ist.
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§7.5
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Die Zahlung ist ohne Rücksicht auf etwaige Mängelrügen zu leisten. Eine Aufrechnung des Rechnungsbetrages mit etwaigen
Forderungen des Käufers ist nicht zulässig, es sei denn, dass eine schriftliche Vereinbarung erfolgt ist.
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§7.6
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Wird ein bestätigter Auftrag durch den Auftraggeber storniert, so berechnen wir die bis zum Tage der Stornierung entstandenen
Kosten, mindestens jedoch 50% des Auftragswertes, die gemäss § 6.2 zu begleichen sind.
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§8.
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Haftung
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§8.1
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Jegliche Haftung von uns für Schäden bei oder aus Prüfstandläufen oder Probefahrten ist ausgeschlossen – es sei denn, solche
Ansprüche beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns.
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§8.2
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Ansprüche des Käufers oder dritter Personen aus Schäden bei Motor-Sport-Veranstaltungen sind ausgeschlossen – es sei denn,
solche Ansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns.
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§8.3
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Jegliche Haftung von uns für die gelieferten Artikel bei Verwendung in der Luft- und Raumfahrt ist ausgeschlossen, es sei
denn, dass speziell für diesen Zweck entwickelte Artikel mit einer schriftlichen und bestätigten Sondergenehmigung geliefert werden. Dieses gilt in besonderem Masse in der bemannten Luft- und Raumfahrt.
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§8.4
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Die Verwendung der gelieferten Artikel im Bereich der Kernenergie ist ebenfalls nur mit besonderer schriftlicher und
bestätigter Freigabe erlaubt.
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§9.
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Einschränkung der Verwendung
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Die Verwendung der Artikel innerhalb der USA und Kanada ist nicht gestattet. Es sei denn, dass von uns hierzu eine
schriftliche Freigabe erteilt worden ist. Der Artikel darf dann nur innerhalb des Zeitraumes der Freigabe und auch nur im Rahmen dieser Erlaubnis und nur für den vorgesehenen Zweck gemäss der Betriebsanleitung
verwendet werden.
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§10.
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Gewährleistung
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§10.1.1
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Nimmt der Besteller/Käufer den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines offensichtlichen Mangels ab, stehen ihm Ansprüche aus
in §9. beschrieben nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
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§10.1.2
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Verbraucher haben bei mangelbehafteter Lieferung die Wahl, ob eine Nacherfüllung, eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung
erfolgen soll.
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§10.1.3
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Wir sind berechtigt, die Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist und
eine andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt
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§10.1.4
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Bei Unternehmern leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
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§10.1.5
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Schlagen die Nacherfüllungen bzw. Nachbesserungen der Ware fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl eine
Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
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§10.1.6
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Bei nur geringfügigem Mangel steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.
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§10.1.7
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Verbraucher haben uns offensichtlich mangelbehaftet gelieferte Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche,
schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausge- schlossen.
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§10.1.8
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Unternehmer müssen die gelieferte Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mangelabweichungen hin untersuchen und erkennbare
Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 1 Woche, schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
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§10.1.9
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Verdeckte Mängel sind uns innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen; zur Frist- wahrung genügt
die rechtzeitige Absendung.
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§10.2
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Wir gewähren eine dem jeweiligen Stand der Technik eines jeden neuen Artikels
entsprechende Fehlerfreiheit des neuen Artikels in Werkstoff und Werkarbeit während der Dauer von 12 Monaten gegenüber Unternehmern bzw. 24 Monaten gegenüber Verbrauchern ab Auslieferung an den Ersterwerber. Bei
gebrauchten Artikeln/Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Auslieferung der Ware an den Ersterwerber. Auch bei gebrauchten Artikeln/Sachen gelten im weiteren alle Bestimmungen unserer AGB ebenso,
wie für neue Artikel.
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§10.3
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Für natürlichen Verschliess und Schäden, die auf fahrlässige und/oder unsachgemässe Behandlung oder äussere, durch uns nicht
zu vertretene Einflüsse zurückzuführen sind, wird keine Gewährleistung übernommen.
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§10.4
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Bei kompletten Baueinheiten erstreckt sich die Gewährleistung nur auf Artikel, welche von uns komplett montiert und
probegelaufen wurden. Wird ein Artikel oder Baugruppe im Verbund mit angelieferten Artikeln montiert, so sind diese angelieferten Artikel von der Gewährleistung ausgeschlossen.
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§10.5
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Die Gewährleistung erlischt weiterhin, wenn
- die Montage/Demontage des/der Artikel(s) ausserhalb unserer Geschäftsräume oder unserer offiziellen Vertre tungen erfolgt,
- die Ansprüche nicht unverzüglich, nachdem sie offensichtlich geworden sind, schriftlich angemeldet worden sind,
- der neue Artikel von fremder Seite oder durch Einwirkung von Teilen fremder Herkunft verändert/beeinflusst
worden ist und/oder der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung/Beeinflussung steht,
- unsere Vorschriften über die Behandlung des neuen oder gebrauchten Artikels (Betriebsanleitung) nicht befolgt werden. Ebenso durch
nicht sachgemässe bzw. fachgerechte Montage oder Inbetriebnahme des neuen oder gebrauchten Artikels,
- der Artikel zu Sport- bzw. Wettbewerbszwecken oder vergleichbaren Beanspruchungen verwendet wird/wurde.
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§10.6
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Die Gewährleistung ist nur wirksam, wenn bei Baueinheiten die Verplombung nicht beschädigt bzw. zerstört ist oder gänzlich
fehlt.
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§10.7
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Gewährleistungen verlängern die Gewährleistungszeit nicht und setzen auch keine neue Gewährleistungszeit in Gang.
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§10.8
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Betriebsmittel und/oder Schmierstoffe sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
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§10.9.1
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Im Gewährleistungsfall ist uns der Artikel unverändert und ungereinigt frei Haus zur Verfügung zu stellen. Sämtliche
Transportkosten trägt der Besteller/Käufer.
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§10.9.2
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Im Gewährleistungsfall wird der Artikel nach unserer Wahl nachgebessert, instandgesetzt oder ausgetauscht.
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§10.9.3
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Über die Gewährleistung für neue Artikel hinaus, stehen dem Besteller/Käufer Ansprüche nicht zu. Insbesondere wird Ersatz
eines weitergehenden unmittelbaren oder mittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen. Stellt sich heraus, dass kein Fehler im Sinne der oben beschriebenen Gewährleistung besteht (z.B.
Schäden, die wir nicht zu vertreten haben, oder natürliche Abnutzung), so trägt der Besteller/Käufer alle uns im Zusammenhang mit den behaupteten Mängeln entstandene Kosten.
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